Vereinsstatuten 2016
der Sportunion Allhartsberg
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen Sportunion Allhartsberg. Er hat seinen Sitz in 3365 Allhartsberg, Kröllendorf 37
(Sportplatz) und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Allhartsberg.
Der Verein gehört der SPORTUNION Niederösterreich an.
§ 2
Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder durch
Pflege aller Arten von Bewegung und Sport unter Bedachtnahme auf die ethischen und kulturellen Werte des
Christentums und des österreichischen Volks- und Brauchtums. Er ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und
nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein.
§ 3
Zweigvereine
Der Verein ist berechtigt Zweigvereine mit eigener Rechtspersönlichkeit zu bilden, Mitglieder des
Zweigvereines sind automatisch Mitglieder des Hauptvereines.
§ 4
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
a) Pflege von Bewegung und Sport auf allen Gebieten für alle Altersstufen
b) Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben und Meisterschaften
c) Veranstaltung von Versammlungen, kulturellen Veranstaltungen, Vorträgen, Kursen, Tagungen
und Beschaffung geeigneter Bildungsmittel.
Die erforderlichen finanziellen und materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen
c) Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln
d) Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Turn- und Sportstätten sowie Vereinslokalitäten
e) Führung einer Sportplatzkantine, deren allfälliger Gewinn wieder den Zwecken des Vereines zugeführt
wird
f) Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten
g) Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren
h) Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen
§ 5
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, Außerordentliche Mitglieder
sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch finanzielle Förderungen unterstützen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechtes werden, die sich zu einem freien,
unabhängigen und demokratischen Österreich bekennt.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese
Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des
Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis
dahin durch die Gründer des Vereins.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen, er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger
als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (eine Berufung an die
Generalversammlung ist möglich).
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluss eines
Mitgliedes von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Einrichtungen des
Vereines zu den jeweils vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung
der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe und
die außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der mit dem Vorstand vereinbarten Beitragssumme
verpflichtet.
§ 9
Vereinsorgane
1) Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das
Schiedsgericht.
2) Eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung kann die Tätigkeit der einzelnen Organe sowie
nicht näher in den Statuten erläuterte interne Funktionen- und Zeichnungsberechtigungen regeln.
§ 10
Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung gemäß Vereinsgesetz 2002 und findet
alle vier Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des
Vorstandes oder wenn es ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder die Rechnungsprüfer schriftlich unter
Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat
unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, Anträge zur
Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder, Jedes Mitglied hat eine Stimme (Minderjährige können durch die
gesetzlichen Vertreter vertreten werden).
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist
die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung
eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig ist.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Statutenänderungen ist
außerdem die Zustimmung der SPORTUNION Niederösterreich erforderlich.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 11
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses der
Amtsführenden Funktionäre
b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
h) Entscheidungen über Berufungen gegen Mitgliedsausschlüsse
§ 12
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Schriftführer, dem Finanzreferenten, den jeweiligen
Sektionsleitern, dem Kulturreferenten, dem Jugendreferenten und deren Stellvertretern, und bis zu 4
Beiräten.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit
aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum
Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein,
hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen
hat.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich
einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist, Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch
Enthebung und Rücktritt.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den
Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 13
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das “Leitungsorgan“ im Sinne des VG 2002. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
f) f Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
g) Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 4
h) Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet
werden können.
§ 14
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines,
insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in
den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die
Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen sowie des Schriftverkehrs des
Vereines.
Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Schriftliche
Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden,
sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom
Präsidenten und vom Finanzreferenten gemeinsam zu unterfertigen.
Die jeweiligen Sektionsleiter haben die spartenspezifischen (Fachsparten) Belange des Vereines
wahrzunehmen.
Der Kulturreferent ist für die kulturellen Veranstaltungen des Vereines verantwortlich.
Der Jugendreferent ist für die Jugendarbeit, insbesondere für die Betätigung außerhalb der Fachsparten
zuständig.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre ihre Stellvertreter.
Die genauen Aufgabengebiete der Referenten, Sektionsleiter und eines allfällig vom Vorstand bestellten
Vereinssekretärs, Geschäftsführers, Managers u.dgl. kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 15
Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der
Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Überprüfung des Rechnungs-
abschlusses und die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel. Sie haben dem Vorstand und der
Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder (§ 12 Abs. 8- 10)
sinngemäß.
§ 16
Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine
“Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO kann
eingerichtet werden.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet,
dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht.
Diese wählen mit Stimmenmehrheit eine fünfte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmen-
mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 17
Datenschutz
Die Bestimmung über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt
die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum,
Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung
habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels
Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins, verarbeitet und weitergegeben werden,
insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
§ 18
Verhältnis zu den Zweigvereinen
Der Hauptverein ist berechtigt, in die Vorstände der Zweigvereine jeweils ein Mitglied seines Vorstandes mit
Sitz und Stimme zu entsenden. Die Zweigvereine sind verpflichtet, pro Mitglied einen im beiderseitigen
Einvernehmen festzusetzenden Geldbetrag abzuführen.
Die Statuten eines Zweigvereines dürfen neben der Zustimmung der SPORTUNION Niederösterreich nur mit
Zustimmung des Hauptvereines geändert werden.
§ 19
Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Auflösung zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser
nach Abdeckung der Passiva das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen soll der "SPORTUNION Niederösterreich”, zufallen und für gemeinnützige, sportliche Zwecke
Verwendung finden. Sollte dies aus irgendeinem Grund unmöglich sein, so ist es auf jeden Fall wiederum
gemeinnützigen sportlichen Zwecken im Sinne der §§ 34ff BAO zuzuführen. Dies trifft auch bei Wegfall des
begünstigten Vereinszweckes bzw. behördlicher Auflösung zu.
St. Pölten, 02. Februar 2016
